Haftung des Maklers bei Falschangaben im Exposé

Haftung des Maklers bei Falschangaben im Exposé

01. Juni 2007 | Bau- u. Immobilienrecht | von Prof. Dr. Ralf Stark

Fehlerhafte Angaben in einem Exposé kommen in der Praxis nicht selten vor und können Schadensersatzansprüche gegen den Makler auslösen. In seiner jüngsten Entscheidung hierzu stellt der Bundesgerichtshof nun zugunsten des Maklers klar, dass der Makler jedenfalls solange auf die Angaben des Verkäufers vertrauen darf, wie sie plausibel erscheinen.

Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, in dem der Käufer eines Objekts Schadensersatz aus dem Maklervertrag verlangt. Hierbei hatte der von dem Verkäufer beauftragte Makler in einem eigenen Exposé, das auch eine Baubeschreibung und einen Hinweis auf die Provisionspflicht enthielt, die Wohnfläche mit 92,2 m² angegeben. Unter dem Punkt „Zimmer“ war ein 35 m² großes Dachstudio aufgeführt. Eine von dem Verkäufer dem Makler zur Verfügung gestellte Wohnflächenberechnung wies 65,02 m² aus, handschriftlich war hinzugefügt: „plus 27,06 m² Atelier“. Der Makler legte diese Angaben seinem Exposé zugrunde und gab es an einen Interessenten weiter. Nach Eigentumsumschreibung des Objekts stellte sich heraus, dass das bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigte Dachstudio ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgebaut worden war. Der Käufer hatte zunächst den Verkäufer auf Ersatz eines Schadens von 46.322,85 € verklagt und sich mit diesem dann vergleichsweise auf eine Zahlung von 5.000 € geeinigt. Den Differenzbetrag verlangte der Käufer anschließend von dem Makler.

Der BGH bestätigte die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen. An den Makler sei zwar die Forderung zu stellen, sorgfältig seine Informationen einzuholen und zu sondieren. Allerdings dürfe der Makler diese Informationen auch ungeprüft an einen Interessenten weitergeben. Denn grundsätzlich schulde der Makler seinem Auftraggeber keine eigenen Ermittlungen. Er ist ebenso wenig verpflichtet einen Hinweis auf das Fehlen solcher eigenen Ermittlungen zu geben. Die Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben dem Makler geradezu aufdrängen muss. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müsse der Käufer grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Exposé ausschließlich auf Angaben des Verkäufers basiere. Dies gelte auch dann, wenn es den Stempel der Maklerfirma trage.

Praxishinweis:
Will der Käufer oder Mieter einer Immobilie Klarheit darüber haben, auf welchen Informationen die Angaben in dem Exposé letztendlich beruhen, muss er gezielt nachfragen und gegebenenfalls eigene Messungen und Berechnungen in Auftrag geben.

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