Neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt gilt ab 01.07.2007

Neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt gilt ab 01.07.2007

10. Juli 2007 | Familienrecht | von Rechtsanwältin A. Bauer

Das OLG Düsseldorf hat die Tabelle zur Festlegung von Kindesunterhalt, die sog. Düsseldorfer Tabelle, neu überarbeitet. Die Unterhaltssätze sind erstmals leicht (zwischen zwei bis acht Euro) abgesenkt worden. Die neue Tabelle ist gültig mit Wirkung zum 01.07.2007 und gilt jeweils für zwei Jahre bis zum 30.06.2009.

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie ohne Gesetzeskraft der Ermittlung eines etwaigen Anspruchs auf Zahlung von Kindesunterhalt. Sie wird durch Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, ergänzt. Sie besteht aus vier Teilen, dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt.

Die jeweils vorzunehmende Berechnung ist regelmäßig kompliziert; wie vorzugehen ist, muss im Einzelnen den amtlichen Erläuterungen zur Tabelle entnommen werden. Bereits die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens ist komplex und sollte nicht ohne Beratung erfolgen.

Es ergeben sich einige Änderungen: Aufgrund der etwas gesunkenen Nettoverdienste gemäß der sogenannten Regelbetragsverordnung wurden die Unterhaltssätze für unterhaltsberechtigte Kinder und ihre alleinerziehenden Eltern etwas abgesenkt. Zudem wurden die Bedarfs- und Selbstbehaltwerte (teilweise) geringfügig geändert. Einerseits wurde der sog. notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie gegenüber sogenannten privilegierten Schülern (volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, welche im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf monatlich EUR 770,00, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf monatlich EUR 900,00festgesetzt. Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten beträgt zudem nunmehr in der Regel EUR 1.000,00. Die weiteren Bedarf- und Selbstbehaltwerte können den Anmerkungen entnommen werden.

Praxishinweis:
Unterhaltsverpflichtete sollten fachgerecht überprüfen lassen, inwieweit sich für sie infolge der neuen Tabelle Änderungen ergeben.Weitere Neuerungen werden mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts erwartet. Die Große Koalition hat jedoch die geplante Verabschiedung der Reform im Mai diesen Jahres abgesagt. Bis zum Inkrafttreten der Reform kommen die bestehenden Regelungen weiter zu Anwendung.

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