Nachweis durch Übergabe von Objektlisten ?

Nachweis durch Übergabe von Objektlisten ?

25. Oktober 2010 | Bau- u. Immobilienrecht, Maklerrecht | von Prof. Dr. Ralf Stark

Die Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers ist u.a. entweder der Nachweis einer Verkaufs-/Kaufgelegenheit oder eine vermittelnde Tätigkeit. Zur Frage des erforderlichen Nachweises schaffte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.04.2010 nunmehr Rechtsklarheit.

In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die Kläger mit dem beklagten Makler einen auf ein Jahr befristeten Vertrag über die Zusendung von Mietangeboten für ein pauschales Entgelt. Die Leistung des beklagten Maklers erfolgte durch die Zurverfügungstellung von Mietangeboten, so dass die Kläger in die Lage versetzt wurden, telefonisch oder per Email die Mietangebote abzurufen. Nach zunächst erfolgter Zahlung forderten sie nunmehr von dem beklagten Makler das Entgelt zurück.

Der Bundesgerichtshof stellt in der vorerwähnten Entscheidung klar, dass die unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist, dass der Makler dem Kunden einen möglichen Vertragspartner, der zum Vertragsschluss bereit ist, grundsätzlich mit vollständigem Namen und Anschrift zur Kenntnis bringt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist. Nicht ausreichend sei in diesem Zusammenhang nur die Verschaffung einer Ermittlungsmöglichkeit, wenn dem Kunden beispielsweise eine Namensliste von ca. 500 Personen übersandt wird, welche der Auftraggeber nachfolgend anschreiben muss, um zu ermitteln, ob sich unter diesen Personen jemand befindet, der sich konkret für das Objekt interessiert. Werden dem Kunden jedoch von dem Makler Objektlisten an die Hand gegeben, die auf das jeweils angegebene individuelle Profil zugeschnitten sind und hierin individuelle Informationen enthalten sind, wie beispielsweise die Person des Vermieters, seine Telefonnummer und neben der konkreten und detaillierten Beschreibung der Räumlichkeiten auch die Adresse des jeweiligen Mietobjekts, ist von einer ausreichenden Nachweistätigkeit auszugehen. Dementsprechend wurde die Klage zu Recht abgewiesen.

Link zum Thema:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 153/09
Nach oben