Grundbucheinsichtsrecht des Maklers

Grundbucheinsichtsrecht des Maklers

06. Dezember 2010 | Bau- u. Immobilienrecht, Maklerrecht | von Prof. Dr. Ralf Stark

Zur Durchsetzung des Maklerprovisionsanspruchs ist es nicht selten erforderlich, dass der Makler das Grundbuch einsieht, um Kenntnis über den Kaufvertragsabschluss und ggf. die Höhe des Kaufpreises zu erhalten. Die Rechtsprechung tendiert derzeit dazu, den Anspruch nur unter engen Voraussetzungen zuzulassen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die derzeitige Rechtslage. Erfährt der Makler nach Beendigung des Maklervertrages, dass das von ihm nachgewiesene oder vermittelte Objekt veräußert wurde, so hat der Makler zum Zwecke der Verwirklichung seines Provisionsanspruchs grundsätzlich ein Recht zur Grundbucheinsicht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Makler ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Dies erfordert regelmäßig, dass er einen entsprechenden Maklervertrag vorlegen kann. Ist die Vorlage eines Maklervertrages nicht möglich, etwa weil der Maklervertrag mit einem Kaufinteressenten konkludent zustande gekommen ist, so wird seitens der Rechtsprechung zumindest ein schlüssiger Sachvortrag eingefordert und darüber hinaus das Bestehen einer „beträchtlichen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines Provisionsanspruchs“. Daran fehlt es nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28.09.2010 (Az: 8 W 412/10), wenn weder ein Maklervertrag, noch eine sonstige Vereinbarung vorgelegt werden kann. In der vorerwähnten Entscheidung wurde zudem darauf hingewiesen, dass hierfür auch die Bezugnahme auf zwischen den Parteien geführten Schriftverkehr (im zugrunde liegenden Fall Email-Verkehr) nicht ausreichend sein soll, um eine solche „beträchtliche Wahrscheinlichkeit“ begründen zu können.

Praxishinweis:
Im Rahmen eines Antrages auf „erweiterte Grundbucheinsicht“ gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 1 GBV in die gesamten Grundbuchakten ist zu berücksichtigen, dass Informationen über den Kaufpreis nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehören. Weigert sich daher das Grundbuchamt die begehrte „erweiterte“ Grundbucheinsicht zu gewähren, ist der Makler respektive sein Rechtsbeistand gehalten, hier im Wege der Stufenklage (1. Stufe: Auskunftsanspruch, 2. Stufe: eidesstattliche Versicherung, 3. Stufe: bezifferter Klageantrag) für eine Durchsetzung seines Maklerprovisionsanspruchs Sorge zu tragen.

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