Abmahnfalle „kostenfreier Mietvertrag“

Abmahnfalle „kostenfreier Mietvertrag“

06. Mai 2011 | Bau- u. Immobilienrecht, Maklerrecht | von Prof. Dr. Ralf Stark

Nicht wenige Makler bieten als Service für ihre Kunden an, dass sie kostenlos Mietverträge zur Verfügung stellen. Dies nahm kürzlich ein Anwaltsverein zum Anlass die betreffenden Makler wegen einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz abzumahnen und zu verklagen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zur geltenden Rechtslage.

Mit seiner Klage machte der Anwaltsverein nach erfolgloser Abmahnung geltend, dass der Immobilienmakler unentgeltliche Rechtdienstleistungen angeboten habe, weil er sich nicht nur auf die Überlassung eines unausgefüllten Mietvertragsformular beschränkte, sondern ausweislich seiner Anzeige, zudem anbot auch das Formular gemäß den Wünschen seiner Kunden individuell auszufüllen und zu ergänzen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Unterstützung beim Ausfüllen eines Formulars keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG darstellt. Denn Rechtsdienstleistungen i.S.d. des Gesetzes sind nur solche Tätigkeiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern. Dies ist aber bei einem Makler, der lediglich eine Hilfe beim Ausfüllen des Mietvertrages leistet und diesen auch kostenlos zur Verfügung stellt, nicht der Fall. Selbst wenn in diesem Zusammenhang vereinzelt Rechtsfragen thematisiert werden müssen (bspw. über die Höhe und Art der Mietkaution) so ist diese Rechtsdienstleistung erlaubt, da sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit steht und als Nebenleistung zu dem Berufs- und Tätigkeitsbild des Maklers gehört.

Demgemäß sind Auskünfte des Maklers über die Rechtslage, wie sie beim Ausfüllen des Mietvertragsformular erforderlich werden können, als zulässige Nebenleistungen statthaft. Es handelt sich hierbei um einfache Auskünfte, die auf einen ganz engen Bereich beschränkt und notwendig mit der Tätigkeit der Vermittlung von Wohnungen oder Wohnungshäusern verbunden sind. Anders wäre es nur dann, wenn der Makler auf Bitten seines Kunden bereit wäre, mit diesem die Zweckmäßigkeit der im Formular vorgegebenen Regelung zu erörtern und zu prüfen, ob sie nicht im Einzelfall durch andere, den individuellen Wünschen und Bedürfnissen eher entsprechenden Regelungen ersetzt werden sollten.

Praxishinweis:
Der Makler sollte sich auf das zur Verfügung stellen eines Mietvertragsformulars und Hilfestellung bei dem Ausfüllen des Mietvertrages beschränken, um hier nicht die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung zu begründen.

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