Leise im Ton, gewaltig in den Folgen

Leise im Ton, gewaltig in den Folgen

21. März 2018 | Allgemein, Privates u. Öffentliches Baurecht | von Rechtsanwalt M. Steilmann

Eine leise Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit immensen Folgen für Bauherren bei der Beurteilung der Schadenhöhe bei Werkverträgen.

Der Bundesgerichtshof gibt seine ständige Rechtsprechung über die Möglichkeit der Abrechnung fiktiver Mangelbeseitigungskosten auf Gutachtenbasis auf.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war dessen Pressestelle keine Veröffentlichung wert, dürfte aber die Bau- und Versicherungswirtschaft bereits jetzt und auf lange Sicht in Atem halten. Der Bundesgerichtshof hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22.02.2018 entschieden, dass der Besteller (Auftraggeber), der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (sogenannter kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer (Auftragnehmer) gemäß den § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann. Damit gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige ständige Rechtsprechung auf.

Behält der Auftraggeber das Werk und lässt dieser den Mangel nicht beseitigen, kann er den Schaden nur noch in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Der Schaden, so der Leitsatz des Bundesgerichtshofs, kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.

Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.

Der Bundesgerichtshof stellt weiter klar, dass im auch Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten ausscheidet (BGH VII ZR 46/17).

In Hinblick auf den Ersatz der Kosten für tatsächlich beseitigte Mängel ergeben sich durch die Entscheidung des BGH keine Änderungen. Auch der Vorschuss für die zu erwartenden Kosten einer Mangelbeseitigung ist von dieser Entscheidung nicht betroffen und wird weiterhin auf Gutachtenbasis erhoben werden können. Weit reichende Änderungen und Unwägbarkeiten ergeben sich jedoch bei der Bemessung von nicht beseitigten Schäden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirft weitgehende Fragen auf, wie in Zukunft der Schadenersatz in solchen Fällen zu bemessen ist, in denen der Auftraggeber sich dazu entscheidet, mit einem Mangel zu leben. Eine gutachterliche Entscheidung über die „Wertminderung“ scheint jedenfalls gegenüber der Feststellung von Mangelbeseitigungskosten wesentlich angreifbarer. Auch dürfte sich in Zukunft aus Unternehmersicht nicht selten die Frage stellen, ob die Beseitigung eines unliebsamen Mangels gegenüber einer etwaig geringen Wertminderung nicht doppelt unwirtschaftlich ist. Auch aus der Sicht des Auftraggebers dürfte sich in Zukunft gelegentlich die Frage stellen, ob dieser angesichts einer erwarteten nur geringen Wertminderung auf die vielleicht aufwändige Mangelbeseitigung auch dann pocht, wenn er an der Beseitigung nur ein geringes Interesse hat.

Wichtig:

Da die vorstehend beschriebene Rechtsprechung auch bereits laufende Verfahren betrifft ist hier rechtzeitig und zeitnah die prozesstaktische Vorgehensweise zu überprüfen.

Der Unterzeichner steht für Fragen rund um das Baurecht gerne zur Verfügung.

Weitere Beiträge und Informationen zu aktuellen Themen finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei (www.drstark.de), dort unter der Rubrik „Information“.

Rechtsanwälte Prof. Dr. Stark & Kollegen durch:
Rechtsanwalt Martin Steilmann, steilmann@drstark.de

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