Anspruch auf Maklerprovision: Vorsicht bei Nebenabreden zum Kaufvertrag !
Der Anspruch auf Maklerprovision hängt von dem Zustandekommen und Bestehen des Hauptvertrages ab. Treten die Parteien von dem Hauptvertrag zurück, lässt dies die Wirksamkeit des Maklerprovisionsanspruch grundsätzlich unberührt. Erfolgt demgegenüber eine Anfechtung des Vertrages oder ist der Vertrag aufgrund einer formbedürftigen Nebenabrede von vornherein nichtig, lässt dies den Maklerprovisionsanspruch entfallen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur Vorsicht bei den typischen Nebenabreden (Schwarzgeldabreden) walten zu lassen, sondern auch bei der Mitveräußerung von Zubehörteilen, wie Einbauküchen etc.
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