Anspruch auf Maklerprovision: Vorsicht bei Nebenabreden zum Kaufvertrag !

Artikel in der Kategorie „Maklerrecht“

Anspruch auf Maklerprovision: Vorsicht bei Nebenabreden zum Kaufvertrag !

27. Januar 2008 | Bau- u. Immobilienrecht, Maklerrecht | von Prof. Dr. Ralf Stark

Der Anspruch auf Maklerprovision hängt von dem Zustandekommen und Bestehen des Hauptvertrages ab. Treten die Parteien von dem Hauptvertrag zurück, lässt dies die Wirksamkeit des Maklerprovisionsanspruch grundsätzlich unberührt. Erfolgt demgegenüber eine Anfechtung des Vertrages oder ist der Vertrag aufgrund einer formbedürftigen Nebenabrede von vornherein nichtig, lässt dies den Maklerprovisionsanspruch entfallen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur Vorsicht bei den typischen Nebenabreden (Schwarzgeldabreden) walten zu lassen, sondern auch bei der Mitveräußerung von Zubehörteilen, wie Einbauküchen etc.

Maklerrecht: Vorteile und Risiken von Reservierungsvereinbarungen

05. November 2007 | Bau- u. Immobilienrecht, Maklerrecht | von Prof. Dr. Ralf Stark

Reservierungsvereinbarungen sind bei Maklern nach wie vor sehr verbreitet. Dies obwohl der Abschluss derartiger Vereinbarungen für den Makler nicht nur Vorteile hat, sondern auch erhebliche Risiken birgt, den gesamten Provisionsanspruch zu verwirken. Im Folgenden sollen daher die Voraussetzungen, Vorteile und Risiken der Reservierungsvereinbarung aufgezeigt werden.

Vortrag: Voraussetzungen und Besonderheiten des Makleralleinauftrages

30. November 2006 | Bau- u. Immobilienrecht, Maklerrecht | von Prof. Dr. Ralf Stark

Der Makleralleinauftrag, der auch mit dem Begriff „Alleinverkauf“, „Festauftrag“ oder mit der Formulierung „Fest an die Hand“ umschrieben wird, ist ein besonderer Vertragstyp, der zu weitergehenden Pflichten für Makler und Kunden führt. Der nachfolgende Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Stark als Kurzvortrag anlässlich der Börsensitzung der Westdeutschen Immobilienbörse 24 am 29.11.2006 gehalten.

Maklerprovision nur bei Abschluss des Hauptvertrages binnen eines Jahres

10. August 2006 | Bau- u. Immobilienrecht, Maklerrecht | von Prof. Dr. Ralf Stark

Bezüglich der Zahlung einer Maklerprovision besteht in der Praxis oftmals Streit über den Nachweis und die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages, wobei unter gewissen Voraussetzungen eine Vermutung zugunsten des Maklers eingreift. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun mit Urteil vom 06.07.2006 über zwei wichtige Teilaspekte dieser Problematik zu entscheiden.

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